Katalogfrage 281 · Fragenkatalog Stand: 2024-07-01

Zwei Freunde wollen in ein öffentliches Schwimmbad in Deutschland. Beide haben eine dunkle Hautfarbe und werden deshalb nicht hineingelassen. Welches Recht wird in dieser Situation verletzt? Das Recht auf …

Warum — zu jeder Antwortmöglichkeit

  1. A — Meinungsfreiheit betrifft das Äußern von Meinungen, nicht den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen.
  2. B — Richtig: Der Ausschluss aufgrund der Hautfarbe ist eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, verboten durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Art. 3 Abs. 3 GG — das Recht auf Gleichbehandlung wird verletzt.
  3. C — Versammlungsfreiheit schützt das Recht, sich mit anderen zu versammeln, nicht den individuellen Zugang zu einem Schwimmbad.
  4. D — Freizügigkeit betrifft die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts, nicht den Zugang zu einer einzelnen öffentlichen Einrichtung.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Zuletzt geprüft: · Fragenkatalog Stand: 2024-07-01 · Wir prüfen jede Zahl auf dieser Seite an der Originalquelle.