Katalogfrage 281 · Fragenkatalog Stand: 2024-07-01
Zwei Freunde wollen in ein öffentliches Schwimmbad in Deutschland. Beide haben eine dunkle Hautfarbe und werden deshalb nicht hineingelassen. Welches Recht wird in dieser Situation verletzt? Das Recht auf …
- Meinungsfreiheit
- Gleichbehandlung Richtig
- Versammlungsfreiheit
- Freizügigkeit
Warum — zu jeder Antwortmöglichkeit
- A — Meinungsfreiheit betrifft das Äußern von Meinungen, nicht den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen.
- B — Richtig: Der Ausschluss aufgrund der Hautfarbe ist eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, verboten durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Art. 3 Abs. 3 GG — das Recht auf Gleichbehandlung wird verletzt.
- C — Versammlungsfreiheit schützt das Recht, sich mit anderen zu versammeln, nicht den individuellen Zugang zu einem Schwimmbad.
- D — Freizügigkeit betrifft die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts, nicht den Zugang zu einer einzelnen öffentlichen Einrichtung.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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